Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
Gesetz§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/40#abs-1 (1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/40#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat halbjährlich die Aufwendungen und Ausgaben gemäß Absatz 1 zur Zustimmung vor. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rundfunkrat durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/40#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/40#abs-4 (4) Der WDR hat einen Nachtragshaushaltsplan aufzustellen, wenn
a) sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,
b) im Betriebshaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der Gesamtausgaben des Betriebshaushalts geleistet werden müssen,
c) im Finanzplan nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der gesamten Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Finanzplans geleistet werden müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/40#abs-5 (5) Auf den Nachtragshaushaltsplan sind die Vorschriften für den Haushaltsplan mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen beschränken kann. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen.