§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Stand: 10.06.2019
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 63b DesignG →
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- LG München II, 10.10.2022 – 42 O 8618/21Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.07.2017 – 14c O 137/16Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.03.2016 – 14c O 58/15
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