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§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/63#abs-1 (1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/63#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/63#abs-3 (3) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/63#abs-4 (4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.

§ 62a § 63a