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GeschStV

§ 1 Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/1#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle der Gerichte und der Staatsanwaltschaften erledigt alle Aufgaben, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch Anordnung der Behörden- oder Geschäftsleitung übertragen sind, insbesondere die im Geschäftsbetrieb erforderlichen Registratur-, Protokollführungs-, Auskunfts-, Vollzugs- und Schreibtätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/1#abs-2 (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden, soweit sie nicht Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorbehalten sind (§ 7), regelmäßig in der Organisationsform der Serviceeinheit erledigt. In der Serviceeinheit arbeiten Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, (Justizfachwirte) und geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Servicekräfte teamorientiert zusammen. Die Serviceeinheit ist den Spruchkörpern oder Entscheidungsträgern, denen sie zuarbeitet, soweit möglich räumlich und persönlich zugeordnet. Innerhalb der Serviceeinheit erfolgt die Bearbeitung grundsätzlich ganzheitlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/1#abs-3 (3) Die Behördenleitung kann Gruppen und Untergruppen der Geschäftsstelle einrichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 2