Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

GeschOVfGH

§ 9 Eintragung in die Verfahrensregister

Stand: 25.08.2026

Bayern

In der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs werden drei Verfahrensregister geführt, und zwar getrennt für die Verfahrensarten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 VfGHG. Eingänge desselben Tages für dasselbe Verfahrensregister werden in der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller eingetragen. Gehen von einem Antragsteller an einem Tag mehrere Anträge ein, die in dasselbe Verfahrensregister einzutragen sind, wird die Reihenfolge der Eintragnung ausgelost. Kann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines eingehenden Antrags nicht abgewartet werden, welche Sachen an demselben Tag sonst noch eingehen werden, ordnet der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Generalsekretär die sofortige Eintragung aller Eingänge des Tages bis zu diesem Zeitpunkt an. Die Akten sind mit der Registernummer dem Präsidenten oder dem Generalsekretär vorzulegen, der bei Verfahrensarten, für die mehrere Spruchgruppen bestehen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Spruchgruppe feststellt; sie wird auf dem Aktendeckel vermerkt und in das Sachregister eingetragen.

§ 8 § 10