Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/14#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens dem Prädikat „Mit Erfolg“ bewertet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/14#abs-2 (2) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/14#abs-3 (3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsergebnisse anzugeben sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/14#abs-4 (4) Jeden Teil der Prüfung kann der Prüfling auf Antrag einmal wiederholen, wenn das Prädikat „Ohne Erfolg“ vergeben wurde. Die Prüfung soll innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.

§ 13 § 15