Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO§ 13 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand: 10.06.2019
Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.