Gesetze / Gerüstbauermeisterverordnung
GerüstbMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und das einem Kundenauftrag entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/4#abs-2 (2) Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kundenauftrags die Gerüstarbeiten zu planen. Der vorgegebene Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüstbauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst. Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/4#abs-3 (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus: