Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung
GepBetrWMAProBusManFV§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/3#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53d des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/3#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Personen vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.