Gesetze / Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung
GepBetrWFV§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/3#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/3#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Personen vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.