Gesetze / Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung
GepBetrWFV§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/14#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/14#abs-2 (2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/14#abs-3 (3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet