Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 18 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/18#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 19).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/18#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 19 ist hinzuweisen.

§ 17 § 19