Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 18 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/18#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 19).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/18#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 19 ist hinzuweisen.