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§ 18 GeoitPO (Bayern) — Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Geoinfotechprüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 19).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 19 ist hinzuweisen.