Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
GeoNutzV§ 2 Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoNutzV/2#abs-1 (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden für alle derzeit bekannten sowie für alle zukünftig bekannten Zwecke kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoNutzV/2#abs-2 (2) Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten dürfen insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoNutzV/2#abs-3 (3) Die bereitgestellten Geodatendienste dürfen insbesondere