Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

GeoITAusbV

§ 6 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoITAusbV/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoITAusbV/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoITAusbV/6#abs-3 (3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren
kann;
2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 5 § 7