Gesetze / Landesrecht Brandenburg / GenehmFV · GVBl.II/19, [Nr. 83]
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV)
9 Normen · Ausgangsfassung vom 04.10.2019 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Allgemeine Regelung
- § 2 Grundstücke der Gemeinden
- § 3 Veräußerung von kommunalen Unternehmen
- § 4 Gesetzlich geregelte Verfahren
- § 5 Veräußerung an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an kommunale Unternehmen
- § 6 Veräußerung im Rahmen von Hilfsmaßnahmen
- § 7 Belastungsvollmachten
- § 8 Erklärung der Genehmigungsfreiheit
- § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
04.02.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 13])
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Historischer Änderungsnachweis
22.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 22.05.2024
§§ 1, 2 geändert, § 6 neu eingefügt, §§ 6 bis 8 geändert zu §§ 7 bis 9
GVBl. II 2024, Nr. 33
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).