Gesetze / Gentechnik-Verfahrensverordnung
GenTVfV§ 2 Beratung
Stand: 10.06.2019
Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.
Änderungsverlauf
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28.04.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2008 (BGBl. I 766)
BGBl. 2008 I S. 766
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.