Gesetze / Gentechnikgesetz

GenTG

§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.

§ 16d § 17