Gesetze / Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
GenTAufzV§ 2 Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-1 (1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten müssen folgende Angaben enthalten:
Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach Maßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-2 (2) Bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-3 (3) Bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-4 (4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-5 (5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-6 (6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/2#abs-7 (7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah zur Durchführung der Arbeit oder der Freisetzung zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.