Gesetze / Gentechnik-Anhörungsverordnung
GenTAnhV§ 8 Wegfall des Erörterungstermins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAnhV/8#abs-1 (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAnhV/8#abs-2 (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.