Gesetze / Genossenschaftsgesetz GenG § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage Stand: 10.06.2019 Bund Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.