Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
Stand: 10.06.2019
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 75 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 25.09.2024 – 7 U 198/22
- BGH, 21.10.2025 – II ZR 119/24(Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs)
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
- BGH, 06.02.2018 – II ZR 1/16Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts: Auflösung der Gesellschaft nach einer Kündigung noch vor Eintritt der KündigungswirkungZitiert von 4
- LG Bielefeld, 07.04.2021 – 9 O 117/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2010 – 5 U 17/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.