Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung

Stand: 10.06.2019

Bund

Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.

§ 157 § 159