Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 119 Bestimmung der Haftsumme

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

§ 118 § 120