Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 119 Bestimmung der Haftsumme
Stand: 10.06.2019
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 119 GenG →
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