§ 9 Aufklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 20.05.2014 – VI ZR 381/13Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer Erbkrankheit des anderen ElternteilsZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/9#abs-1 (1) Vor Einholung der Einwilligung hat die verantwortliche ärztliche Person die betroffene Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/9#abs-2 (2) Die Aufklärung umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/9#abs-3 (3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den Inhalt der Aufklärung vor der genetischen Untersuchung zu dokumentieren.