§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/20#abs-1 (1) Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen weder
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/20#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische genetische Untersuchungen durch Genproduktanalyse zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Als Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind genetische Untersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/20#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische genetische Untersuchungen durch zytogenetische und molekulargenetische Analysen bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten von Beschäftigten vorgenommen werden dürfen, soweit nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/20#abs-4 (4) Die §§ 7 bis 16 gelten entsprechend.