Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
GemKHBVO NRW§ 17 Zwischenberichte
Stand: 26.08.2026
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Krankenhausausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.