Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz

GemFinRefG

§ 9 Ermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 8