Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 9 Ermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. I S. 1912
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.