Gesetze / Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

GeldWNOBauspAnO

§ 2 Bewertung der Bausparguthaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauspAnO/2#abs-1 (1) Die Bewertungsziffer der bis zum 20. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 vom Hundert herabgesetzt. Vom 21. Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauspAnO/2#abs-2 (2) Die Reihenfolge nach dem Listensystem bleibt unberührt.

§ 1 § 3