Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
DGIAG§ 10 Wissenschaftliche Beiräte der Institute
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/10#abs-1 (1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Beschäftigte der Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/10#abs-2 (2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der jeweilige Wissenschaftliche Beirat zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/10#abs-3 (3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und den Stiftungsrat in Angelegenheiten dieses Instituts. Er legt dem Stiftungsrat Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/10#abs-4 (4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/10#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2622)
BGBl. 2009 I S. 2622
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.