Gesetze / Geigenbauermeisterverordnung

GeigbMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeigbMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
3.
Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
4.
Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeigbMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeigbMstrV/3#abs-3 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeigbMstrV/3#abs-4 (4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4