Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 53 Wiederbelegung
Stand: 10.06.2019
§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.