Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/49#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
Abweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/49#abs-1a (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung
mit Vögeln wiederbelegt werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/49#abs-2 (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/49#abs-3 (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.