Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.