Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 14 Weitere Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/14#abs-2 (2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.