Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffVAnhang II (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Stand: 05.12.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1674 - 1676;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
| Nummer 1 | (weggefallen) |
| Nummer 2 | 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl |
| Nummer 3 | (weggefallen) |
| Nummer 4 | Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel |
| Nummer 5 | Biopersistente Fasern |
| Nummer 6 | Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe |
Nummer 1(weggefallen)
Nummer 22-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/anhang-ii#abs-1 (1) Folgende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/anhang-ii#abs-2 (2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Nummer 3(weggefallen)
Nummer 4Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass den verwendeten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/anhang-ii#abs-3 (3) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, und sekundäre Amine, einschließlich verkappter sekundärer Amine, enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1A oder 1B sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/anhang-ii#abs-4 (4) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/anhang-ii#abs-5 (5) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.
Nummer 5Biopersistente Fasern
(1) Zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau dürfen weder hergestellt noch verwendet werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 6Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.
(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.