Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-1 (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-2 (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-3 (3) Die Gasdichtheit der begasten Räume muss mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffsführer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der zuständigen Person der Entladestelle spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffs die Art und den Zeitpunkt der Begasung anzuzeigen und dabei mitzuteilen, welche Räume begast worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-4 (4) Die Beförderung begaster Transporteinheiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass sich außerhalb der Transporteinheiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen entwickeln. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.