Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz

GedStG

Art 16 Bauangelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Alle Aufgaben der Bauverwaltung, insbesondere Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der baulichen Anlagen, werden für die Stiftung weiterhin von den Staatsbaubehörden wahrgenommen. Eine Vergütung ist dafür nicht zu entrichten. Dies gilt nicht für große Baumaßnahmen, soweit die staatliche Bauverwaltung dabei Leistungen der Planung und Bauüberwachung selbst erbringt; in diesem Fall gelten die für staatliche Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen entsprechen.

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