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Art 16 GedStG (Bayern) — Bauangelegenheiten

Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Aufgaben der Bauverwaltung, insbesondere Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der baulichen Anlagen, werden für die Stiftung weiterhin von den Staatsbaubehörden wahrgenommen. Eine Vergütung ist dafür nicht zu entrichten. Dies gilt nicht für große Baumaßnahmen, soweit die staatliche Bauverwaltung dabei Leistungen der Planung und Bauüberwachung selbst erbringt; in diesem Fall gelten die für staatliche Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen entsprechen.