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# Art 1 GedStG (Bayern) — Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

Gedenkstättenstiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter dem Namen „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Landeshauptstadt München errichtet.

(2) Der Freistaat Bayern (Stifter) überträgt der Stiftung die KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.

(3) Der Stiftung können ferner durch Rechtsverordnung der Staatsregierung auch Aufgaben anderer der Gedenkstättenarbeit im Sinn des Stiftungszwecks dienender staatlicher Einrichtungen übertragen werden. Sie kann durch Vertrag mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) solche Aufgaben auch für nicht-staatliche Gedenkstätten und der Gedenkstättenarbeit dienende Einrichtungen in Bayern übernehmen.

(4) Die Stiftung entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

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Zitiervorschlag: Art 1 GedStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/1

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