Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 17 Unterrichtungspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/17#abs-1 (1) Die Stadt Schwedt/Oder und die Gemeinde Pinnow sowie ihre Organe arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/17#abs-2 (2) Sie unterrichten sich gemäß § 19 Absatz 5 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes über die Beschlüsse der Gemeindevertretung Pinnow und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/17#abs-3 (3) Soweit Zweifel bestehen, ob ein Beschluss oder eine Entscheidung grundsätzliche Bedeutung besitzt, erfolgt eine Unterrichtung im Interesse der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

§ 16 § 18