Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung

GebReinAusbVO

§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/8#abs-1 (1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/8#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

§ 7 § 9