Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 10 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/10#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/10#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/10#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/10#abs-4 (4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/10#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.