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GebG NRW

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/26#abs-1 (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/26#abs-2 (2) Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass die Kosten mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß Anwendung.

§ 25 § 27