§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
Stand: 10.12.2019
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- BGH, 26.09.2003 – V ZR 41/03Immissionsschutz: Beurteilung von Lärmimmissionen einer einmaligen Veranstaltung von kommunaler Bedeutung bei Überschreitung der LAI-Richtwerte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Gelsenkirchen, 21.06.2007 – 8 K 3694/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/12#abs-1 (1) Die Umsatzsteuer wird einer internationalen Organisation im Sinne dieses Gesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, wenn
Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer internationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die internationale Organisation das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, den eine internationale Organisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/12#abs-3 (3) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 und 2 werden in dem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.