Gesetze / Gaspreisanpassungsverordnung
GasPrAnpVAnlage (zu § 2 Absatz 4)Berechnung des Ausgleichsanspruchs
(Fundstelle: BAnz AT 08.08.2022 V1)
1 Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 gilt für die Beschaffungsverträge über Gasimportmengen der Stichtag 1. Mai 2022 (Stichtag Beschaffung) und für die maßgeblichen Verträge mit den Abnehmern sowie sonstige Terminkontrakte auf der Absatzseite der Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung (Stichtag Absatz). Dies führt dazu, dass Ersatzbeschaffungsmengen für die Berechnung des Ausgleichs nur Lieferausfälle unter Beschaffungsverträgen sein können, denen auf der Absatzseite Mengen gegenüberstehen, die am Stichtag Absatz bereits für den jeweiligen Monat fest vermarktet waren, das heißt ein Liefervertrag mit einem Abnehmer muss für die entsprechende Liefermenge am Stichtag Absatz bereits abgeschlossen gewesen sein.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage gelten die folgenden Definitionen:
3 Berechnung des Ausgleichsanspruchs
3.1 Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 2 Absatz 1 wird für jeden Abrechnungsmonat nach der folgenden Formel berechnet:
Ausgleich = ((BSoll – BIst) – (ASoll – AIst)) x (DPBErsatz – DPBSoll) x (1 – E).
3.2 Die Differenz aus BSoll – BIst kann niemals größer sein, als die tatsächliche Menge der Lieferausfälle unter den Beschaffungsverträgen im Sinne von § 2 Absatz 2 im Abrechnungsmonat. Sollte die Berechnung zu einem anderen Ergebnis führen, wird die ermittelte Menge entsprechend gekürzt. Ergibt die Berechnung des Ausgleichs nach Nummer 3.1 einen Wert, der höher ist als die tatsächlich angefallenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung des Gasimporteurs aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen im Abrechnungsmonat, ist abweichend von Nummer 3.1 der finanzielle Ausgleich auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
3.3 Soweit nach dem Stichtag Preisanpassungen unter Verträgen für Liefermengen erfolgt sind, die Teil von AIst sind, reduziert sich der nach Nummer 3.1 berechnete Ausgleich um den Betrag der durch die Preiserhöhung für diese Gasmengen erzielten Mehrerlöse (netto).
3.4 Nach Ablauf der Antragsfrist für einen Ausgleich für April 2024 erfolgt für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 eine Endabrechnung auf Grundlage der für diesen Zeitraum vom Gasimporteur erfolgreich gestellten Anträge auf Ausgleich. Ergibt diese Endabrechnung, dass die nach den Anträgen für die Berechnung der Ausgleichsansprüche berücksichtigten Einspeichermengen größer sind als die nach den Anträgen für die Berechnung der Ausgleichsansprüche berücksichtigten Ausspeichermengen, schuldet der Gasimporteur eine Rückzahlung von gezahltem Ausgleich für die Differenzmengen. Diese wird wie folgt berechnet:
Rückzahlung = (Einspeichermengen – Ausspeichermengen) x (DPBErsatz für Sommer 2023 – DPBSoll für Sommer 2023) x (1 – E).
Dabei ist:
Hat der Gasimporteur nicht für alle Monate von April bis einschließlich September 2023 Ausgleichszahlungen erhalten, so fließen in die Berechnung des Durchschnitts nur die Monate ein, für die er Ausgleichszahlungen erhalten hat.