Gesetze / Gaspreisanpassungsverordnung

GasPrAnpV

§ 6 Abrechnung und Fälligkeit der Gasbeschaffungsumlage

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/6#abs-1 (1) Die Gasbeschaffungsumlage ist vom Marktgebietsverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen monatlich abzurechnen. Der vom jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen monatlich an den Marktgebietsverantwortlichen zu zahlende Betrag ergibt sich aus den seinem Bilanzkreis zuzuordnenden Gasmengen nach § 3 Absatz 2 für den betreffenden Monat multipliziert mit der jeweils geltenden Gasbeschaffungsumlage in Cent je Kilowattstunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/6#abs-2 (2) Der Marktgebietsverantwortliche hat die Gasbeschaffungsumlage dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung zu stellen, wenn die für die Abrechnung wesentlichen Daten für den betroffenen Monat endgültig feststehen. Die Abrechnung nach Satz 1 hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Die Zahlung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsstellung fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/6#abs-3 (3) Einwände gegen eine Forderung des Marktgebietsverantwortlichen auf Zahlungen der Gasbeschaffungsumlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung besteht. Eine Aufrechnung des Bilanzkreisverantwortlichen mit Forderungen gegen den Marktgebietsverantwortlichen ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/6#abs-4 (4) Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr als einer Forderung zur Zahlung der Gasbeschaffungsumlage darf der Marktgebietsverantwortliche den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Gasmengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden.

§ 5 § 7