Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung

GasNZV 2010

§ 28 Beschaffung externer Regelenergie

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/28#abs-1 (1) Externe Regelenergie wird vom Marktgebietsverantwortlichen für die in seinem Marktgebiet gelegenen Netzbetreiber beschafft. Die Marktgebietsverantwortlichen vereinheitlichen die zur Beschaffung externer Regelenergie anzuwendenden Verfahren und Produkte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/28#abs-2 (2) Marktgebietsverantwortliche sind berechtigt, bei der Beschaffung von Regelenergie Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter externer Regelenergie sind berechtigt, zeitlich, räumlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten; dabei dürfen die Teilleistungen das jeweilige Mindestangebot nicht unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft zur Erreichung der Mindestangebote ist zulässig.

§ 27 § 29