Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 2 Allgemeine Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.08.2023 – 21 D 53/19.AKZitiert von 2
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 16/20Zitiert von 7
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 14/20Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und einer GashochdruckleitungZitiert von 22
- OVG NRW, 09.08.2023 – 21 D 54/19.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 337/21.AK
- OVG NRW, 22.06.2026 – 21 B 13/26.AK
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 21/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 4/21Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 5/21Zitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 2 GasHDrLtgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GasHDrLtgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/2#abs-1 (1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/2#abs-2 (2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/2#abs-4 (4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine erneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.