Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/18#abs-1 (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden will, hat dies der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Tätigkeit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/18#abs-2 (2) Die zuständige Behörde überprüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Sachverständigen und der im Inland nach § 12 erforderlichen Qualifikation besteht, durch den eine Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten ist. Ist dies der Fall, so gibt die zuständige Behörde dem Sachverständigen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/18#abs-3 (3) § 13a Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 der Gewerbeordnung gelten entsprechend. Trifft die zuständige Behörde innerhalb der in § 13a Absatz 2 Satz 3 und 5 genannten Fristen keine Entscheidung, so darf der Sachverständige tätig werden.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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